Satzung


§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Gewerbe- und Tourismusverein Goldkronach e. V. (kurz: GTVG), hat seinen Sitz in Goldkronach und ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Allgemeine Aufgaben


Aufgabe des Vereins ist es, das örtliche Gewerbe und den örtlichen Tourismus zu fördern und zu vermehren.


§ 3 Mitgliedschaft


a) Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres.
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
e) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.


§ 4 Rechte der Mitglieder


a) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
b) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Ver-einsarbeit.


§ 5 Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhal-ten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erfor-derliche Auskünfte zu geben.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu entrichten.


§ 6 Mitgliederversammlung


a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat statt-zufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
b) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rück-sicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat ei-ne Stimme.
c) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 3 Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
d) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertre-ter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Vorstand


a) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. Kassier.
b) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende lei-tet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
c) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
d) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel 1 Woche, in dringenden Fällen aber mindestens 3 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung.
e) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
f) Der 1. Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
Er leitet den Verein, zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufga-ben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Be-schlüsse
bb) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
cc) Verwaltung des Vereinsvermögens
dd) Einsetzung von Ausschüssen


§ 8 Die Rechnungsprüfer


a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer.
b) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der Kasse. Sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung.


§ 9 Das Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 10 Mitgliedsbeitrag


Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 11 Änderung der Satzung


Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.


§ 12 Auflösung des Vereins


a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tages-ordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Goldkronach, mit dem Zweck, es für das Gewerbe und den Tourismus in Goldkronach einzusetzen.


§ 13 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn


a) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ord-nungsgemäß beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen ist.
b) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.


Goldkronach, den 20. Dezember 1982
geändert durch Mitgliederversammlung am 07.03.2019
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